Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Agentur für Marketing und Kommunikation – twins ad
(Stand: 01.07.2008)

 

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftraggeber
und der Werbeagentur twins ad (nachfolgend „Agentur“ genannt),
soweit sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen,
es sei denn die Agentur stimmt diesen ausdrücklich zu.

 

2. Vertragsschluss

Basis für den Vertrag ist das jeweilige Angebot der Agentur,
welches unverbindlich und freibleibend ist. Erfolgt eine Auftragserteilung
des Auftraggebers, so kann die Agentur den Auftrag
durch Auftragsbestätigung binnen einer Frist von 2 Wochen
annehmen. Der Vertragsschluss erfolgt mit Zugang dieser Auftragsbestätigung
beim Auftraggeber.

 

3. Farben / Bildmuster

Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Bildschirmfarben
(RGB) von Druckfarben (CMYK) auf verschiedenen Medien
(z.B. Papier, Stoffe, Folien, Banner etc.) abweichen. Diese
Farbabweichungen sind in der Druckindustrie üblich und vom
Auftraggeber hinzunehmen.
Der Auftraggeber kann daher gegen eine gesonderte Vergütung
ein farbverbindliches Proof anfertigen lassen.
Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Abbildungen
bzw. Bildmuster in den Katalogen der Agentur oder im Internet
unverbindlich sind. Tatsächliches Aussehen und Farbgebung
können abweichen.

 

4. Vergütung

Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn
nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungsstellung
ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine
steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf
Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach
§ 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
bleibt von dieser Regelung unberührt.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über
einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden
Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen
in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer
für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als
reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und
Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die
Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der
Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur
von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus
resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich
der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden
Höhe.

 

5. Liefertermine / Verzögerungen

Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn der Agentur die
erforderlichen Unterlagen/Informationen vereinbarungsgemäß
vom Auftraggeber übergeben werden und der Auftraggeber
die vereinbarten Termine für Druck und Produktionsfreigaben
einhält.
Fälle höherer Gewalt berechtigen die Agentur, die Lieferungen
so lange aufzuschieben, wie das Ereignis andauert. Unter den
Begriff „Höhere Gewalt“ fallen alle Ereignisse, die die Agentur
auch bei äußerster Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten
konnte, wie z.B. Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Streik,
Stromausfälle.

 

6. Verwertungsgesellschaften

Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an
Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema
abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt,
so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen
Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses erfolgen.
Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe
im künstlerischen, konzeptionellen und werbe-beraterischen
Bereich an eine nicht-juristische Person eine
Künstlersozialabgabe
an die Künstlersozialkasse zu leisten
ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung
in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung
der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und
selbst verantwortlich.

 

7. Präsentationen – Rechte an Leistungen und Präsentationsunterlagen
der Agentur

7.1 Präsentationskosten

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes
Honorar zu, das zumindest den gesamten Personalund
Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die
Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

 

7.2 Präsentationsunterlagen

Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so
bleiben die Präsentationsunterlagen der Agentur in ihrem
Eigentum. Auf Aufforderung hat der Auftraggeber sämtliche
Präsentationsunterlagen unverzüglich zurückzugeben.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Agentur erstellten
Präsentationsunterlagen weiter zu nutzen, insbesondere zu
bearbeiten, an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder zu
vervielfältigen.

 

7.3 Urheberrechtlich geschützte Leistungen

Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, ist der
Auftraggeber nicht berechtigt, die von der Agentur im Zuge der
Präsentation erbrachten Leistungen weiter zu nutzen, insbesondere
zu bearbeiten, an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen
oder zu vervielfältigen.

 

7.4 Sonstige Leistungen

Soweit die Leistungen der Agentur nicht dem Urheberrechtsgesetz
unterliegen gelten die Bestimmungen unter Ziffer 7.2 entsprechend.
Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die
der Präsentation zugrunde liegenden Ideen und Konzepte der
Agentur zu nutzen.

 

7.5 Anderweitige Nutzung der Präsentation durch die Agentur

Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag,
so ist die Agentur berechtigt, die im Zuge der Präsentation
erbrachten urheberrechtlich geschützten Leistungen anderweitig
zu nutzen.
Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so ist
die Agentur berechtigt, die der Präsentation zugrunde liegenden
Ideen und Konzepte sowie die Leistungen, die nicht dem
Urheberrechtsgesetz unterliegen, anderweitig zu nutzen.

 

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Haftung der Agentur

Die Agentur haftet unbeschränkt im Falle von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
Die Agentur haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der
Verletzung von Kardinalpflichten (= wesentliche Vertragspflichten),
jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden.
Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit haftet die Agentur auch bei Vorliegen einfacher
Fahrlässigkeit unbeschränkt.
Die Agentur haftet nicht wegen der in der Werbung enthaltenen
Sachaussagen über Produkte und Leistungen des
Auftraggebers.
Die Agentur haftet nicht für patent-, urheber-, und markenrechtliche
Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen
des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Konzeptionen,
Vorschläge, Entwürfe, etc.
Die Agentur haftet nicht in Fällen von Höherer Gewalt.

 

8.2 Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

Soweit die Haftung der Agentur gemäß Ziffer 8.1 ausgeschlossen
oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

9. Leistungen Dritter

Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde
verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung
von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf
den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne
Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit
Projekten zu beauftragen.

 

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder
Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
Der Auftraggeber prüft, die der Agentur übergebenen Unterlagen
auf mögliche gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte
Dritter. Sollte er nicht zur Verwendung und Weitergabe berechtigt
sein, so stellt der Auftraggeber die Agentur von diesbezüglichen
Ersatzansprüchen Dritter frei und wird der Agentur entstandene
Schäden ersetzen.
Der Auftraggeber prüft die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit
der Werbemaßnahme und wird bei Zweifeln an der wettbewerbsrechtlichen
Zulässigkeit die Agentur entsprechend schriftlich
informieren.

 

11. Rechte des Auftraggebers

11.1 Rechte an urheberrechtlich geschützten Leistungen

Sofern nicht abweichend vereinbart oder es der Vertragszweck
zwingend erfordert, räumt die Agentur dem Auftraggeber an
den erbrachten Leistungen ein einfaches Nutzungsrecht für
alle Nutzungsarten bezogen auf den vertraglich vereinbarten
Zweck innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein.
Das eingeräumte Nutzungsrecht beinhaltet nicht die Befugnis,
Änderungen an den erbrachten Leistungen vorzunehmen,
insbesondere diese weiterzuentwickeln oder zu bearbeiten.
Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein
zusätzliches
Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des
ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der
Zustimmung der Agentur.
Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit vollständiger
Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

 

11.2 Rechte an sonstigen Leistungen

Soweit die Leistungen der Agentur nicht dem Urheberrechtsgesetz
unterliegen gelten die Bestimmungen der Ziffer 11.1 entsprechend.

 

12. Rechte der Agentur

Die Agentur behält sich – auch im Falle der Einräumung eines
ausschließlichen Nutzungsrechts an den Auftraggeber – ein
unbefristetes Nutzungsrecht für eigene Zwecke vor.
Die Agentur ist berechtigt, in der Presse und auf eigenen
Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Homepage, mit Namen
und/oder Firmenlogo des Auftraggebers die für diesen erbrachte
Leistung darzustellen und/oder auf die Geschäftsbeziehung
hinzuweisen.
Die Agentur hat das Recht, auf allen Werbemitteln und
Werbemaßnahmen des Auftraggebers als Urheber genannt zu
werden, soweit diese unter das Urheberrechtsgesetz fallen.

 

13. Geheimhaltungspflicht der Agentur

Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund
eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng
vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch
von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu
absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

 

14. Eigentum an Unterlagen

Sämtliche von der Agentur erstellten Unterlagen wie Muster,
Reinzeichnungen, Dateien, Layouts etc. verbleiben im Eigentum
der Agentur.
Eine Herausgabe an den Auftraggeber bedarf einer gesonderten
Vereinbarung und erfolgt nur gegen eine Vergütung.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden,
so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Anstelle der
unwirksamen Klausel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

15.2 Anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und
dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

15.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtlichem Sondervermögen

Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der
Erfüllungsort München.
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der
Gerichtsstand München.

 

 

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich akzeptiere